Diebstahl am Arbeitsplatz

Wenn der eigene Mitarbeiter zum Langfinger wird!

Jeder vierte Arbeitnehmer hat am Arbeitsplatz schon einmal etwas geklaut. Die Schäden gehen dabei mittlerweile in die Milliarden.

Jeder vierte Arbeitnehmer hat am Arbeitsplatz schon einmal etwas geklaut - zu diesem Fazit kommt die von papersmart 2015 in Auftrag gegebene Umfrage der GfK[1] (Gesellschaft für Konsumforschung). Dabei klauen Männer (28 Prozent) deutlich häufiger als Frauen (23 Prozent). 47 Prozent aller befragten Langfinger haben dabei noch nicht einmal ein schlechtes Gewissen.

 

Die Schäden gehen dabei mittlerweile in die Milliarden. So schätzt die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG[2], dass durch Diebstahl- und Unterschlagungsdelikte bei Firmen mit mehr als 50 Mitarbeitern allein in den Jahren 2013 – 2015 etwa 7 Milliarden Euro Schaden entstanden sind. Die Dunkelziffer dürfte weit höher liegen.

Doch wie definiert sich Diebstahl überhaupt?

Rechtlich gesehen ist ein Diebstahl die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit der Absicht, diese sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Dieser kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Der Versuch ist bereits strafbar. (§242 StGb)

 

Es muss also die sogenannte Zueignungsabsicht des Mitarbeiters vorhanden sein

 

Die Gründe für Diebstahl am eigenen Arbeitsplatz können vielfältig sein. Statistisch ist belegbar, dass Arbeitnehmer, die sich unterbezahlt oder zu wenig wertgeschätzt fühlen, signifikant häufiger klauen bzw. die Hemmschwelle dazu deutlich geringer ist als bei zufriedenen Mitarbeitern.

Jörg Kessel

Unser Experte Jörg Kessel

Partner, Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht bei BFP Bruno Fraas und Partner, Würzburg

"Die vollständige Durchsetzung aller Interessen und Wünsche meiner Mandanten liegt mir besonders am Herzen. Gemäß dem Motto „wir bellen nicht, wir beißen“ setze ich mich stets loyal und hartnäckig für sämtliche Belange meiner Mandanten ein und stehe daher für eine bestmögliche Vertretung Ihrer Interessen."

 

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Expertenmeinung:

Auch bei fristlosen Kündigungen wegen Diebstahl muss, sofern vorhanden, zuvor der Betriebsrat gehört werden. Dieser hat dann bis zu 3 Tage zeit das Anhörungsverfahren abzuschließen. Die 2-Wochenfrist innerhalb derer die Kündigung dem Arbeitnehmer zugehen muss wird durch die erforderliche Anhörung weder unterbrochen noch gehemmt. Es muss also frühzeitig an die Betriebsratsanhörung gedacht werden.

 

 

Ist eine fristlose Kündigung des Arbeitgebers bei Diebstahl auch bei geringwertigen Sachen möglich?

Prinzipiell ja! Der Tatbestand des Diebstahls sieht keinen Mindestwert oder Mindestmenge vor. Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn sie binnen zweier Wochen nach Kenntnis des Vorfalls dem Arbeitnehmer zugegangen ist.

 

Diebstahl stellt grundsätzlich eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Arbeitsverhältnisses dar und das Vertrauensverhältnis des Arbeitnehmers zu Kollegen und/oder Arbeitgeber kann dadurch nachhaltig gestört werden.

 

  • Jährlich gehen ca. 150.000 Anzeigen aufgrund von Diebstahl am Arbeitsplatz bei der Polizei ein

Reicht alleine der Verdacht für eine fristlose Kündigung?

Ja, er muss aber auf Indizien gestützt sein! In diesem Fall spricht man von einer Verdachtskündigung. Allerdings gelten hier strengere Auflagen als bei der Tatkündigung. Reine Vermutungen und der bloße Verdacht sind hier nicht ausreichend.

 

Zudem ist auch eine Anhörung des verdächtigten Arbeitnehmers seitens des Arbeitgebers unabdingbar. Hier ist der Arbeitgeber verpflichtet den Vorwurf des Diebstahls so konkret wie möglich zu formulieren, sodass sich der Tatverdächtige gezielt zum Sachverhalt äußern kann.

 

Im Allgemeinen ist der Arbeitgeber verpflichtet alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen um den Diebstahl schnellstmöglich aufzuklären. Dies beinhaltet auch dem Nachgang entlastender Hinweise. Verletzt der Arbeitgeber hierbei diese Aufklärungsverpflichtung, wie beispielsweise die Anhörung des Verdächtigen, ist die Kündigung unwirksam.

Muss der Arbeitgeber für gestohlene Privatgegenstände haften?

  • Nein!

Prinzipiell unterscheidet man zwischen Gegenständen, die mittelbar oder unmittelbar für die Arbeit benötigt werden und Gegenständen, die privater Natur und ohne Bezug zur Arbeit sind.

 

Für gestohlene Privatgegenstände muss der Arbeitnehmer selbst haften. Bietet der Arbeitgeber eine Möglichkeit persönliche Dinge zu verschließen, greift je nach Vertragsart möglicherweise noch die eigene Hausratversicherung. Hierzu muss möglicherweise noch der Gegenstand der Fahrlässigkeit und des Vorsatzes des Mitarbeiters betrachtet werden und gegebenenfalls ausgeschlossen werden.

Wie kann ich als Arbeitgeber Diebstahl vorbeugen?

Hier gibt es durchaus mehrere Möglichkeiten, die sich in der Summe als äußerst effektiv und kostengünstig erweisen können:

 

  • Sorgen Sie als Arbeitgeber für Aufklärung und machen Sie deutliche Ansagen, beispielsweise hinsichtlich möglicher Konsequenzen
  • Nutzen Sie bei Bedarf Kontrollmechanismen wie eine Zugangskontrolle
  • Führen Sie eine genaue Protokollierung (Schlüssellisten, Materialentnahmeschein etc.)
  • Bieten Sie Ihren Mitarbeitern die Möglichkeit an, ihre privaten Wertgegenstände sicher verwahren zu können (verschließbare Schubladen, Spinde etc.)
  • Effektiv, aber unter den Mitarbeitern nicht gerne gesehen: Taschenkontrollen. Diese sollten allerdings auch nur auf Anlass und bei begründetem Verdacht durchgeführt werden.

 

Präventive Taschenkontrollen sind in der Praxis nur sehr schwer rechtzufertigen. Zudem muss in den meisten Fällen eine Vereinbarung im Vorfeld mit dem Betriebsrat erzielt werden und/oder die Gegebenheiten beispielsweise mittels eines Tarifvertrags klar geregelt sein

 

  • Diverse weitere Möglichkeiten, wie verschließbare Materialschränke etc.

 

Prinzipiell gilt: Sorgen Sie für zufriedene und loyale Mitarbeiter!

 

Diese werden in der Regel nicht oder signifikant seltener zu Langfingern als Mitarbeiter, die sehr oder gänzlich unzufrieden mit dem Arbeitgeber sind. Zudem achten loyale Mitarbeiter auch genauer auf Kollegen, die sich verdächtig verhalten oder gar strafbar machen.

 

Eine gute Arbeitsatmosphäre steigert somit auch die Vertrauenskultur im Unternehmen. Und diese dürfte sowohl für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstrebenswert sein.

Falls Sie als Arbeitgeber das Gefühl verspüren für mehr Sicherheit in Ihrem Unternehmen sorgen zu wollen, wir bieten beispielsweise seit Jahren kostengünstig Taschenkontrollen an – schnell, unkompliziert und stets freundlich.

 

Bei sonstigen Fragen zum Artikel oder jeglichen anderen sicherheitsrelevanten Themen kontaktieren Sie uns! Wir sind für Sie da!

0931/46552300 oder info@janus-sicherheit.de

 

Vertrauen ist gut, JANUS ist besser

 

[1] Quelle: Online-Artikel auf arbeitsschutz-portal.de vom 18. März 2015

[2] Quelle: Artikel aus der FAZ vom 23. Januar 2015

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